Der Kläger sei zu verpflichten, die mutmasslichen, ausserordentlichen Prozesskosten der Beklagten und der Beigeladenen 1 und 2 sicherzustellen. Mit Eingabe vom 18. November 2010 nimmt die Beklagte zum Fortsetzungsbegehren des Klägers Stellung und beantragt, dass die Klage infolge fehlender Prozessfähigkeit der Klägerschaft als gegenstandslos abzuschreiben sei, eventualiter sei die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerschaft vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihren Antrag auf Sicherstellung ihrer Parteikosten und beantragt des Weiteren die Sicherstellung der mutmasslichen, ausserordentlichen Prozesskosten der Beigeladenen 1 und 2.