Mit Stellungnahme vom 5. November 2010 beantragt die Beigeladene 1, die Klage sei mangels Prozessfähigkeit, eventualiter mangels Aktivlegitimation des Klägers vollumfänglich abzuweisen. Beantragt wird des Weiteren die Befragung von N. als Auskunftsperson und die Verpflichtung des Klägers zur Sicherstellung der mutmasslichen, ausserordentlichen Prozesskosten der Beklagten und der Beigeladenen 1 und 2.Die Beigeladene 2 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November, die Klage sei mangels Prozessfähigkeit der D. GmbH als gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter sei die Klage abzuweisen.