Zur Begründung wird ausgeführt, dass als Kläger im vorliegenden Verfahren A. als Mieter der betroffenen Liegenschaft auftritt. Mit Stellungnahme vom 5. November 2010 beantragt die Beigeladene 1, die Klage sei mangels Prozessfähigkeit, eventualiter mangels Aktivlegitimation des Klägers vollumfänglich abzuweisen.