Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der vorliegende Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2010 wird der Kläger aufgefordert, dem Gericht ergänzende Unterlagen einzureichen und die Befragung der Zeugen respektive Auskunftspersonen wird antragsgemäss angeordnet. Die Beigeladene 1 teilte dem Gericht mit Eingabe vom 29. April 2010 mit, dass J. nicht in der Lage sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dass auf dessen Befragung verzichtet wird. Mit Eingaben vom 30. April 2010, 31. Mai 2010 und 14. Juni 2010 reichte der Kläger die ergänzend angeforderten Unterlagen ein.