Ferner beantragt die Beigeladene 2 die Befragung von L. , M. , E. , G. und K. als Auskunftspersonen. Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2009, die Klage sei im Sinne der Erwägungen des Urteils des Enteignungsgerichts vom 2. Juni 2008 unter o/e Kostenfolge teilweise gutzuheissen und es sei dem Kläger eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 zuzusprechen. Dem Kläger sei ausserdem eine angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zulasten der Beklagten zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der vorliegende Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen.