Das Urteil des Enteignungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Enteignungsgericht zurückgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2009 wurden die B. AG als Beigeladene 1 und die C. als Beigeladene 2 zum neu eröffneten Verfahren mit der Nummer 600 09 51 beigeladen und erhielten Frist, um zur Klage vom 30. Mai 2007 Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2009 beantragt die Beigeladene 1, die Klage sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen und es sei ihr eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Ausserdem wird die Befragung von F. , G. , I. , J. und K. als Zeugen respektive Auskunftspersonen beantragt.