Mit Urteil vom 11. Februar 2009 wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Binningen gutgeheissen. Das Kantonsgericht führte aus, dass die C. und die B. AG als mögliche Parteien in einem Regressprozess vom Verfahren vor Enteignungsgericht betroffen und folglich am Verfahrensausgang interessiert sind. Das Enteignungsgericht hätte die C. und die B. von Amtes wegen beiladen müssen. Der Kanton Basel-Landschaft ist hingegen vom Verfahren des Enteignungsgerichts nicht betroffen und somit zu Recht nicht beigeladen worden. Das Urteil des Enteignungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Enteignungsgericht zurückgewiesen.