Zur Begründung führte sie aus, dass die Bauherrschaft sich zu je einem Drittel aus der C. , der B. AG und der Gemeinde zusammensetze. Weiter sei der Kanton Eigentümer eines Teils der von den Bauarbeiten betroffenen Fläche. Mit Schreiben vom 26. November 2008 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren auf die Frage, ob die übrigen Bauherren, somit die C. , die B. AG und der Kanton Basel-Landschaft, zum Verfahren vor dem Enteignungsgericht hätten beigeladen werden müssen. Mit Urteil vom 11. Februar 2009 wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Binningen gutgeheissen.