Die Beklagte wurde ausserdem verpflichtet, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 zu übernehmen und dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'076.90 zu entrichten. Am 25. Juni 2008 erhob die Einwohnergemeinde Binningen gegen das Urteil des Enteignungsgerichts Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die C. , die B. AG und der Kanton Basel-Landschaft zum Verfahren beizuladen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bauherrschaft sich zu je einem Drittel aus der C. , der B. AG und der Gemeinde zusammensetze.