Mit Verfügung des Präsidiums vom 22. Mai 2008 wurde G. , c/o H. AG, als Auskunftsperson vorgeladen. Mit Urteil vom 2. Juni 2008 hiess das Enteignungsgericht die Klage teilweise gut und sprach dem Kläger eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 zu. Die Beklagte wurde ausserdem verpflichtet, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 zu übernehmen und dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'076.90 zu entrichten.