In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beklagte, dass die C. , die B. und der Kanton Basel-Landschaft zum Verfahren beigeladen werden. Im Weiteren beantragte die Beklagte die Vorladung von E. , F. und G. als Auskunftspersonen respektive Zeugen. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2008 lehnte die damalige Präsidentin des Enteignungsgerichts – unter Vorbehalt, dass die Kammer anders entscheidet – den Verfahrensantrag auf Beiladung ab. Mit Verfügung des Präsidiums vom 22. Mai 2008 wurde G. , c/o H. AG, als Auskunftsperson vorgeladen.