In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2007 stellte die Beklagte den Antrag, die Klage sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Immissionen durch Bauarbeiten seien auf knapp sechs Monate beschränkt und nicht übermässig gewesen. Ausserdem wurde der Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und der geltend gemachten Umsatzeinbusse bestritten und die Schadensberechnung als fehlerhaft zurückgewiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beklagte, dass die C. , die B. und der Kanton Basel-Landschaft zum Verfahren beigeladen werden.