Er stellte das Begehren, ihm sei für die Unterdrückung seines aus dem Mietverhältnis hervorgehenden nachbarrechtlichen Abwehranspruches eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 95'785.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2006 zuzusprechen, alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte der Kläger in seiner ergänzenden Eingabe vom 31. August 2007 im Wesentlichen aus, dass mit den mehr als 14 Monate dauernden Bauarbeiten am X. platz und an der W. strasse übermässige Immissionen für sein Café verbunden gewesen seien.