Bei bloss vorübergehenden Belastungen, wie sie beispielsweise im Fall von Betriebsunterbrüchen oder -einschränkungen vorliegen, steht die Entschädigung in Form einer Inkonvenienzentschädigung im Sinn von § 19 Abs 1 lit. c EntG im Vordergrund. (E. 6.1) Aus dem Sachverhalt: Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 informierte die Gemeinde Binningen die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner – so auch A. , der zum damaligen Zeitpunkt Mieter in der Liegenschaft W. strasse 2 in Binningen und Inhaber des "Café D. " war – über den Beginn der Bauarbeiten betreffend die Erneuerung der Werkleitungen im Bereich X. platz.