Wenn ein genügender Zugang zu einer Strasse durch Bauinstallationen erheblich erschwert wird und es sich um einen Geschäftsbereich handelt, bei dem die Kundschaft erfahrungsgemäss durch solche erheblichen Erschwerungen vom Besuch des betroffenen Geschäfts oder Ladens abgehalten wird, so ist ein enteignungsrechtlich relevanter Sachverhalt denkbar. (E. 5.2) Baustellenarbeiten mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. (E. 5.3) Bei bloss vorübergehenden Belastungen, wie sie beispielsweise im Fall von Betriebsunterbrüchen oder -einschränkungen vorliegen, steht die Entschädigung in Form einer Inkonvenienzentschädigung im Sinn von § 19 Abs 1 lit.