Der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gebieten eine zumindest faktische Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an die Schlussfolgerungen und Würdigungen eines aufgehobenen Urteils, soweit diese von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden. (E. 2.3) Die Abwehrrechte gegen eine Enteignung stehen sowohl den Eigentümern und Eigentümerinnen, den weiteren dinglich Berechtigten als auch den obligatorisch berechtigten Mietern und Mieterinnen zu. (E. 4.1) Ein nachbarrechtlicher Entschädigungsanspruch besteht erst dann, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen.