Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h. wenn die Immissionen unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses darstellen. (E. 1.2) Nach der Rechtsprechung ist die Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, an die Erwägungen, welche die Rückweisung begründeten, gebunden. (E. 2.2) Der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gebieten eine zumindest faktische Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an die Schlussfolgerungen und Würdigungen eines aufgehobenen Urteils, soweit diese von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden.