{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433802", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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(E. 1.1) \r Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h.\n\n6.\n6.1 Gemäss § 19 Abs. 1 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Bei bloss vorübergehenden Belastungen, wie sie beispielsweise im Fall von Betriebsunterbrüchen oder -einschränkungen vorliegen, steht die Entschädigung in Form einer Inkonvenienzentschädigung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c EntG im Vordergrund (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Art. 19 N 200). Vorliegend ist der Schaden, der dem Kläger durch die Umsatzeinbussen entstanden ist, in Form einer Inkonvenienzentschädigung abzugelten.\n6.2 Bei der Bemessung der Entschädigung stellte das Enteignungsgericht in seinem Entscheid vom 2. Juni 2008 auf eine Umsatzeinbusse von Fr. 250.00 pro Tag ab. Es reduzierte somit die zugesprochene Entschädigung in Bezug auf den geltend gemachten Schaden um 5% bzw. um Fr. 50.00 pro Tag, um den bereits in den Vorjahren eingetretenen Umsatzschwankungen Rechnung zu tragen. Ausserdem berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger vorab über die Bauarbeiten informiert wurde und beschränkte den für die Schadensbemessung massgeblichen Zeitraum auf vier Monate à durchschnittlich 22 Tage. Die Entschädigung wurde folglich auf 88 Tage à Fr. 250.00, somit auf Fr. 22'000.00 beziffert.\n6.3 Wie bereits unter Erwägung 5.5.2 ausgeführt, bestreiten die Beigeladenen die geltend gemachte Umsatzeinbusse. Die vom Kläger vorgebrachten Zahlen werden von den Beigeladenen bestritten und bezüglich ihrer Beweiskraft in Zweifel gezogen. Da die Beigeladenen jedoch keine neuen oder ergänzenden Tatsachen vorbringen, ist das Gericht an die im Urteil vom 2. Juni 2008 gezogenen Schlussfolgerungen als gebunden zu erachten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, welche das Gericht zu einer anderslautenden Bemessung der Entschädigung veranlassen könnten.\nDie Klage ist somit gutzuheissen und dem Kläger ist eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 zuzusprechen.\n7.\n§ 71 Abs. 1 EntG bestimmt, dass die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren von der Enteignerin oder dem Enteigner getragen werden. Die Verfahrenskosten des ersten Verfahrens vor Enteignungsgericht in den Jahren 2007 und 2008 (Verfahrensnummer 600 07 107) sowie des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'000.00 sind somit der Beklagten aufzuerlegen.\nDie Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts trägt gemäss § 71 Abs. 2 EntG die Enteignerin oder der Enteigner. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung kann ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiegt (§ 71 Abs. 2 Satz 2 EntG). Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber dem Enteignungsgericht ein Ermessen ein, im Einzelfall vom Grundsatz der Tragung der Parteikosten durch die Enteignerin oder den Enteigner abzuweichen (vgl. Vorlage des Regierungsrats an den Landrat vom 31. Oktober 2006 [2006/262] betreffend effizientes Verfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht, S. 4). Voraussetzung ist, dass die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiegt hat, wobei auch in diesen Fällen nur ausnahmsweise ganz oder teilweise von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann. Der Kläger hat nach der Rückweisung durch das Kantonsgericht sein Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren auf die Zahlung einer Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 beschränkt. Mit diesem Begehren ist der Kläger vollumfänglich durchgedrungen und es ist ihm eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten zuzusprechen.\nGemäss § 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) ist in Enteignungsprozessen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Das Honorar beträgt 180-350 Franken pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 TO). Der Vertreter des Klägers macht für das vorliegende und das vorangegangene Verfahren einen Aufwand von insgesamt 42 Stunden à Fr. 250.00 geltend. Angesichts der Komplexität der sich stellenden rechtlichen Fragen wird dem Vertreter des Klägers ein Honorar im geltend gemachten Umfang von Fr. 10'499.90 zuzüglich Auslagen von Fr. 554.80 sowie 7.6% bzw. ab 1. Januar 2011 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit Fr. 11'900.70, zugesprochen.\nEntscheid Nr. 600 09 51 vom 31. März 2011 (Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 31. Oktober 2012)."}