{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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Juni 2008 die durchschnittlichen Tageseinnahmen des betroffenen Cafés der Jahre 2002 bis 2005 mit denjenigen des Jahres 2006 und stellte fest, dass der erhebliche Rückgang der Tageseinnahmen von rund einem Drittel im Jahr 2006 die in der Vergangenheit üblichen Schwankungen übertraf und folglich nicht alleine auf diese zurückzuführen sei. Das Gericht erachtete die Ausführungen des Klägers, dass seine Kundschaft zu einem wesentlichen Teil aus Arbeitern und Handwerkern bestehe, die das Café aus den umliegenden Gemeinden oder auf der Durchfahrt während der Pausen aufsuchten, als glaubhaft. Ebenfalls als nachvollziehbar befand das Gericht, dass sich die Kunden aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit zu den Parkplätzen der Liegenschaft und den längeren Wartezeiten während der Bauzeit an der W. strasse anderweitig versorgt hätten und als Kundschaft zumindest teilweise ausgefallen seien. Es wurde festgestellt, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und dem Umsatzrückgang im Jahr 2006 hinreichend nachgewiesen und die erforderliche Intensität erstellt sei.\n5.5.2 Sowohl die Beigeladene 1 wie auch die Beigeladene 2 ziehen die vom Kläger eingereichten Unterlagen zur Höhe der Umsatzeinbusse in Zweifel und weisen darauf hin, dass den Kläger auf Anfang 2006 eine erhebliche Mietzinserhöhung traf, welche den Aufwand des Betriebs erhöhte. Die Beigeladene 2 bringt vor, dass die eingereichten Unterlagen den behaupteten Schaden nicht hinreichend zu beweisen vermögen. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestreitet die Beigeladene 1 ausserdem die vom Kläger nachträglich eingereichten Erfolgsrechnungen und Umsatzzahlen. Bei einer allfälligen Umsatzeinbusse von wenigen Prozenten könne noch nicht von einer erheblichen Schädigung ausgegangen werden. Des Weiteren bestreiten die Beigeladenen die adäquate Kausalität zwischen den Immissionen der Baustelle und der geltend gemachten Schädigung. Diese sei vom Kläger nicht hinreichend bewiesen worden. Vielmehr deute alles darauf hin, dass der Kläger im Jahr 2006 aus anderen Gründen Umsatzrückgänge erfuhr. Die behaupteten Umsatzsteigerungen, welche der Kläger auf den Wegfall der Immissionen zurückführe, würden keinen gegenteiligen Schluss erlauben.\n5.5.3 Die Prüfung der vom Kläger ins Recht gelegten Zahlen erweist sich insofern als schwierig, da die Buchhaltung des \"Café D. \" augenscheinlich nicht nach unternehmerischen Grundsätzen geführt wird bzw. wurde. Dennoch sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach an den ursprünglich im Rahmen des Urteils vom 2. Juni 2008 vorgelegten Zahlen zu zweifeln wäre. Vielmehr berücksichtigte das Gericht damals die Unsicherheiten, welche in Bezug auf die eingereichten Umsatzzahlen bestanden, bei der Entschädigungsbemessung in verschiedener Weise. Die Vorbringen der Beigeladenen wurden bereits im ersten Verfahren von der Beklagten geltend gemacht. So hatte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2007 auf den erhöhten Mietzins hingewiesen, die Berechnung des geltend gemachten Schadens kritisiert und die Kausalität zwischen den Bauarbeiten und der Umsatzeinbusse bestritten. Die Vorbringen der Beigeladenen wurden folglich bereits im Urteil vom 2. Juni 2008 vom Gericht berücksichtigt und gewertet. Die geltend gemachten Ausfälle wurden dabei vom Gericht unter Vornahme verschiedener Reduktionen als plausibel erachtet. Die Beigeladenen haben im vorliegenden Verfahren weder neue Tatsachen vorbringen noch den Sachverhalt durch Informationen ergänzen können. Dass die Beigeladenen die Umsatzzahlen und deren Beweiskraft einer eigenen Wertung unterziehen, kann nach dem unter Erwägung 2.3 Ausgeführten nicht zu einem abweichenden Urteil führen. Gleiches gilt für die Voraussetzung der adäquaten Kausalität. Die Vorbringen der Beigeladenen waren dem Gericht inhaltlich bereits bei der Beurteilung im Jahre 2008 bekannt. Das Gericht wertete diese bekannten Tatsachen im Urteil vom 2. Juni 2008 und erachtete die Ausführungen des Klägers als glaubhaft. Auch heute sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich ein Zurückkommen auf die Erwägungen des Urteils vom 2. Juni 2008 aufdrängen würde. Der vom Kläger erlittene Schaden ist als erheblich anzusehen. Die Immissionen haben somit die erforderliche Intensität erreicht und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und dem Umsatzrückgang ist zu bejahen.\n5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beigeladenen keine dem Gericht bisher unbekannten Tatsachen enthalten, welche das Gericht zu einer Anpassung seiner früheren Wertungen und Schlussfolgerungen veranlassen würde. Die Immissionen, die der Kläger durch die Bauarbeiten vom 7. Juni 2006 bis zum 1. Dezember 2006 erfahren hat, sind gestützt auf die obigen Erwägungen als übermässig anzusehen. Der Kläger hat gestützt auf § 17 EntG Anspruch auf volle Entschädigung.\n"}