{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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Juni 2006 bis zum 1. Dezember 2006 (Bauphase 4) die W. strasse lediglich in einer Richtung befahrbar war. Inwieweit durch vor oder nach diesem Zeitpunkt erfolgte Bauarbeiten, namentlich im Bereich der Y. gasse sowie dem X. platz, Immissionen vorhanden waren, wurde vom Gericht nicht geprüft, weil der Kläger diese ausdrücklich als nicht relevant für den Störungszustand bezeichnet hatte. In Bezug auf allfällige Verkehrsprobleme und Rückstaus, die durch die Strassenbauarbeiten verursacht wurden, hielt das Gericht fest, dass sich diese zwar auf die W. strasse und das Café des Klägers ausgewirkt haben mochten, jedoch nicht als Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB anzusehen und auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen seien. Das Gericht erkannte aus den eingereichten Fotos, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen des Klägers im massgeblichen Zeitraum erschwert bzw. vollständig gesperrt gewesen sei. Der Fussgängerzugang sei hingegen jederzeit gewährleistet gewesen. Das Gericht führte aus, dass sich nicht bestätigen liesse, dass der Zugang dauerhaft verbaut gewesen sei. Die Beklagte selbst habe jedoch anerkannt, dass die Zufahrt zur Liegenschaft des Klägers zeitweise gänzlich verunmöglicht gewesen sei. Die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Parkplätze seien nach den Erkenntnissen des Gerichts phasenweise ebenfalls durch Baumaschinen und ähnliches versperrt gewesen und hätten deshalb die erschwerte Zugänglichkeit nicht zu kompensieren vermocht. Insgesamt stellte das Gericht eine erhebliche Erschwerung der Zufahrt zu den Parkplätzen des \"Café D. \" in der Zeit vom 7. Juni 2006 bis zum 1. Dezember 2006, während einer Dauer von knapp sechs Monaten, fest.\n5.4.2. Die Beigeladene 1 bringt vor, dass die Arbeiten an der W. strasse etappiert vorgenommen worden seien. In einer ersten Etappe sei lediglich im oberen Bereich der W. strasse in Richtung Z. Gasse gearbeitet worden. Erst in einer zweiten Etappe sei der untere Teil der W. strasse, an dem die Gästeparkplätze lagen, betroffen gewesen. Im unmittelbaren Bereich der Zufahrt zu den Gästeparkplätzen des Klägers hätten die Arbeiten vom 19. September 2006 bis Ende November 2006 gedauert. Die für die Zufahrt kritische Zeitspanne habe allenfalls zweieinhalb bis maximal vier Monate gedauert. Die Behauptung des Klägers, die zur Verfügung gestellten Parkplätze seien von Baumaschinen besetzt gewesen, wird von der Beigeladenen 1 bestritten. Man habe den Umständen entsprechend dafür gesorgt, die negativen Einwirkungen der Bauarbeiten so gering wie möglich zu halten.\nDie Beigeladene 2 geht in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2009 ebenfalls davon aus, dass der direkte Zugang zum Café des Klägers, wenn überhaupt, lediglich in der Etappe 4.2 erschwert gewesen sei. Die Bauherrschaft habe mit dem Verzicht auf eine Vollsperrung der W. strasse verhindert, dass der Zugang für den motorisierten Verkehr zu den Parkplätzen des Klägers verunmöglicht wurde. Die Gästeparkplätze des Cafés seien zu keiner Zeit unbenutzbar gewesen. Die Arbeitszeiten in der Bauetappe 4.2 seien so abgestimmt gewesen, dass während den Znüni- und Mittagszeiten wenn möglich nicht gearbeitet wurde und der Zugang zu den Parkplätzen offen blieb. Die Belegung der zur Verfügung gestellten Parkplätze wird von der Beigeladenen 2 als nicht substantiierte Behauptung bestritten.\nZum Beweis offerieren die Beigeladenen Aussagen von verschiedenen an den Bauarbeiten beteiligten Personen.\n5.4.3 Das Gericht hat die beantragten Auskunftspersonen bzw. Zeugen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung befragt und die Vorbringen der beiden beigeladenen Parteien einer Würdigung unterzogen. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass von den Beigeladenen nichts geltend gemacht wird, was nicht bereits von der Beklagten im Rahmen des ersten Verfahrens vorgebracht wurde. Die Beklagte hatte bereits mit Stellungnahme vom 14. November 2007 die entsprechenden Bauprotokolle eingereicht und die Übermässigkeit der Dauer der Arbeiten sowie die Besetzung der zur Verfügung gestellten Gästeparkplätze bestritten. Aus den Vorbringen der Beigeladenen gehen somit keine neuen, dem Gericht bisher unbekannten Tatsachen hervor. Auch die heutige Befragung der an dem Bauprojekt Beteiligten ergab nichts wesentlich Neues. Der vom Gericht mit Urteil vom 2. Juni 2008 festgestellte und bekannte Sachverhalt wird nicht in Abrede gestellt, die Beigeladenen nehmen vielmehr lediglich eine eigene Wertung der Situation vor. Eine andere Wertung oder Interpretation des bekannten Sachverhalts kann jedoch nicht massgebend sein. In seinem ersten Urteil hat sich das Gericht eben nicht der nun von den Beigeladenen vertretenen Wertung angeschlossen. Nach dem soeben Ausgeführten liegen keine sachlichen Gründe vor, die in Bezug auf die Dauer und Art der Beeinträchtigung ein Abweichen von den Erwägungen und Schlussfolgerungen des Urteils vom 2. Juni 2008 rechtfertigen würden. Die Beeinträchtigung des Klägers ist in ihrer Art und Dauer folglich als erheblich anzusehen.\n5.5 Damit die Immissionen als übermässig anzusehen sind, muss ferner ein erheblicher Schaden vorliegen, der nachweislich auf die Störungsquelle zurückzuführen ist. Die Beigeladenen haben sich auch zu dieser Frage vernehmen lassen."}