{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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(E. 1.1) \r Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h.\n\n5.\nDer Kläger machte im Rahmen des ersten Verfahrens geltend, durch die Bauarbeiten im Bereich der W. strasse sei der Zugang zu seinem Café zeitweise massiv erschwert gewesen und er sei dadurch übermässigen Immissionen ausgesetzt gewesen. Dies hätte zu einem Rückgang der Kundenfrequenz und zu einem beträchtlichen Umsatzrückgang geführt. Obschon sich auch der Betriebsaufwand reduziert hätte, sei durch die Immissionen aus den Bauarbeiten ein adäquat kausal verursachter Schaden in erheblicher Höhe entstanden. Nach der Rückweisung teilte der Kläger mit, dass er das aufgehobene Urteil vom 2. Juni 2008 akzeptiere und dieses vollumfänglich zu bestätigen sei.\n5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Nachbarn öffentlicher Werke vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Ein Entschädigungsanspruch besteht erst dann, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen. Dagegen gelten die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen, die für die Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke verlangt werden, im Fall der Beeinträchtigung durch Baustellen nicht (vgl. BGE 1E.25/2007 vom 30. April 2008 E. 7.1). Massgebend ist grundsätzlich, ob die zu beurteilenden Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechts gemäss Art. 684 ZGB überschreiten. Die für zivilrechtliche Verhältnisse gebildeten Grundsätze lassen sich indessen nicht ohne Weiteres auf enteignungsrechtliche Sachverhalte übertragen. Wo öffentliche Interessen im Spiel sind, liegt die Toleranzgrenze regelmässig höher und die Übermässigkeit ist eher zu verneinen. Wann Immissionen aus nur vorübergehenden Störungen übermässig sind, bedarf im Einzelfall der Konkretisierung und Auslegung (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer/Daniel Gebhardt, Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche bei Bau der Nord-tangente – aus der Praxis der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7, BJM 2000 S. 11).\n5.2 Als Immission im Sinne von Art. 684 ZGB kommt unter anderem auch die Erschwerung des Zugangs zu einer Liegenschaft durch Bauarbeiten auf öffentlichem Grund in Betracht (vgl. BGE 114 II 230 E. 4a). In der Literatur wird festgehalten, dass die erschwerte Zugänglichkeit einer Liegenschaft als Folge verkehrsmässiger Anordnungen während der Bauzeit zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen nach Enteignungsrecht verleihe, da der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache keine subjektiven Rechte zu begründen vermöge und folglich auch nicht Gegenstand des Enteignungsrechts sein könne. Gegenstand des Enteignungsrechts könne aber die Erschliessungsfunktion einer Strasse und der Anspruch auf einen rechtlich genügenden Zugang zur Liegenschaft sein. Werde dieser durch Bauinstallationen erheblich erschwert und handle es sich um einen Geschäftsbereich, bei dem die Kundschaft erfahrungsgemäss durch solche erheblichen Erschwerungen vom Besuch des betroffenen Geschäfts oder Ladens abgehalten wird, so sei eine Überschreitung des Eigentumsrechts im Sinne von Art. 679 bzw. Art. 684 ZGB und damit ein enteignungsrechtlich relevanter Sachverhalt denkbar (vgl. Wagner Pfeifer/Gebhardt, a.a.O., S. 22; Daniel Gebhardt, Abwehrrechte und Entschädigungen bei Baustellen, URP 2002, S. 415).\n5.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Baustellenarbeiten mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BGE 106 Ib 241 E. 5). So wurde den Mietern eines Restaurants, die wegen Bauarbeiten während sechs Monaten den Betrieb schliessen mussten, eine Entschädigung verweigert (vgl. BGE 113 Ia 353). Bei Immissionen durch Baustellenlärm während vier Monaten wurde die notwendige Dauer, die eine Entschädigung rechtfertigen würde, als nicht erreicht erachtet (vgl. AGVE 2006 S. 341 E. 3). In einem Fall, in welchem die direkte Zufahrt zu einem Betrieb während acht Wochen aufgehoben war und der Zugang mit einem Mehrweg von 30 Metern verbunden war, wurde ebenfalls keine Entschädigung zugesprochen (vgl.AGVE 2001 S. 444 E. 4.1).\nBezüglich der Intensität der Immissionen ist darauf abzustellen, ob eine Umsatzeinbusse vorliegt, die nachweisbar auf die Bauarbeiten zurückzuführen ist. Zur Prüfung dieser Frage sind unter anderem die Abschlüsse der Vorjahre heranzuziehen und es ist die Anfälligkeit des betreffenden Gewerbes auf äussere Einflüsse abzuklären. Stellt sich heraus, dass sich der Umsatzrückgang mit dem Verlauf der Bauarbeiten deckt, so ist der Nachweis der Übermässigkeit der Immissionen als erbracht zu erachten (vgl. Wagner Pfeifer/Gebhardt, a.a.O., S. 23).\n5.4 Wie bereits unter Erwägung 2.3 ausgeführt, erachtet sich das Gericht im Hinblick auf die Rechtssicherheit und Rechteinheitlichkeit an die materiellen Schlussfolgerungen und Würdigungen des Urteils vom 2. Juni 2008 grundsätzlich gebunden. Eine von den darin gemachten Erwägungen abweichende Beurteilung wäre folglich bloss angebracht, wenn sie auf sachlichen Gründen, mitunter auf neuen entscheidrelevanten Tatsachen, beruhen würde. Im Folgenden sind deshalb die Vorbringen der Parteien, insbesondere der Beigeladenen, hinsichtlich neuer Tatsachen zu den einzelnen Erwägungen des ersten aufgehobenen Urteils zu beurteilen."}