{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. (E. 1.1) \r Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:53", "Checksum": "9c6edd8c2e1af40268df309ebd81eccf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)\nRegeste:\n11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. (E. 1.1) \r Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h.\n\n\n4.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Forderung auf Entschädigung bei der Auflösung des Einzelunternehmens auf die neu gegründete und fortan mit dem Betrieb des Cafés betraute GmbH übergegangen ist. Gemäss Art. 181 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) richtet sich die Geschäftsübernahme von im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen nach dem Fusionsgesetz. Gemäss Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) bedarf der Übertragungsvertrag der schriftlichen Form und muss unter anderem ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung sämtlicher zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens beinhalten, wobei immaterielle Werte einzeln aufzuführen sind. Gegenstände des Aktivvermögens sowie Forderungen und immaterielle Rechte, die sich auf Grund des Inventars nicht zuordnen lassen, verbleiben gemäss Art. 72 FusG beim übertragenden Rechtsträger. Vorliegend existiert kein Übernahmevertrag zwischen dem Kläger als Einzelunternehmer und der D. GmbH. Insbesondere ist auch der Mietvertrag vom Kläger nicht auf die GmbH überbunden worden. Eine schriftliche Abtretung der Forderung hat ebenfalls nicht stattgefunden (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR, Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, S. 267). Mangels einer Übertragung der Forderung aus Enteignung ist diese weiterhin dem Kläger zuzuordnen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Forderung in der Buchhaltung der GmbH nicht aufgeführt wird. Träger des nachbarrechtlichen Abwehrrechts und sämtlichen daraus entstehenden Forderungen ist nach dem Ausgeführten der Kläger. Die Klagbefugnis ist folglich zu bejahen.\n4.4 Die Beklagte trägt als Eigentümerin der Strassenparzelle Nr. 595 des Grundbuchs Binningen, von der die behaupteten Immissionen ausgegangen sind, die nachbarrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 684 ZGB und ist somit passivlegitimiert.\n"}