{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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Zur Begründung führen sie aus, dass nicht A. als Privatperson, sondern das untergegangene Einzelunternehmen \"Café D. A. \" respektive die zwischenzeitlich gelöschte D. GmbH den Betrieb des betroffenen Cafés führte. Sämtliche Pflichten und Nutzen aus dem Mietvertrag seien unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise jeweils dem betreibenden Unternehmen zugekommen, weshalb auch der Anspruch auf eine Entschädigung lediglich diesem zustünde.\n4.1 Bei der klageweisen Geltendmachung einer Entschädigung zufolge Enteignung ist der Begriff der Sachlegitimation heranzuziehen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. Dezember 2010 [600 06 182] E. 3.2; KGE VV vom 22. Februar 2006 [820 02 473] E. 2.1.2). Darunter wird in Bezug auf die Aktivlegitimation die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 147; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rn. 3 zu § 83; Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage, St. Gallen 2003, N. 321, jeweils m.w.H.). Wer als Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auftreten kann, ist folglich eine Frage des materiellen Rechts. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des betreffenden Rechts (BGE 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1). Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte gemäss Art. 679 und 684 ZGB Gegenstand der Enteignung bilden. Diese Abwehrrechte stehen neben den Eigentümern und Eigentümerinnen sowie den weiteren dinglich Berechtigten auch den obligatorisch berechtigten Mietern und Mieterinnen zu (vgl.Andreas Brunner, Störungen der Mieterinnen und Mieter durch Immissionen, insbesondere Bau- und Verkehrslärm, in: mp 2000, S. 112).\n4.2. Mieter der betroffenen Liegenschaft war gemäss den Mietverträgen vom 21. November 2000 und 27. Mai 2007 während der gesamten Mietdauer vom Jahre 2000 bis zum Jahre 2010 der Kläger als Privatperson. Die Mietverträge wurden unter seinem Namen abgeschlossen. Der Kläger ist folglich als Mieter der betroffenen Liegenschaft grundsätzlich aktivlegitimiert. Dass der Betrieb des Cafés in der vom Kläger gemieteten Liegenschaft im vorliegend massgeblichen Zeitraum im Jahre 2006 vom Einzelunternehmen \"Café D. A. \" geführt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Das Geschäft des Inhabers eines Einzelunternehmens ist kein von diesem getrenntes Rechtssubjekt, sondern ein Vermögensbestandteil desselben. Die Firma des Einzelunternehmens ist folglich lediglich die Bezeichnung eines bestimmten Vermögensbestandteils des Inhabers (Martina Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, Rn. 1 zu Art. 945). Das Einzelunternehmen selbst ist nicht rechtsfähig. Das Vermögen des Einzelunternehmers als natürliche Person kann vom Unternehmensvermögen privatrechtlich nicht unterschieden werden (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, S. 755 ff.). Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen können folglich auch die Kosten und Nutzen des Geschäfts nicht von der Person des Einzelunternehmers getrennt werden. Dass das Unternehmen eine eigene Buchhaltung führte und die Mietkosten der Liegenschaft zulasten dieser Buchhaltung gingen, ist unmassgeblich. Der Einzelunternehmer haftet nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für allfällige Ausfälle oder Schulden (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 757). Folglich sind gerade bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Unternehmer und Unternehmen als Einheit zu betrachten, da eine durch die nachbarrechtliche Störung entstandene Umsatzeinbusse im Vermögen des Geschäftsinhabers entsteht. Somit ist jedoch auch ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung aus der Enteignung von Nachbarrechten beim Kläger als natürliche Person entstanden."}