{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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Nicht A. , sondern das von ihm betriebene Einzelunternehmen \"Café D. A. \" sei als Klägerschaft anzusehen. Nachdem das Einzelunternehmen untergegangen sei, müsse die D. GmbH als Klägerin im vorliegenden Verfahren gelten. Da Letztere seit der Konkurseröffnung am 25. Mai 2010 und der Löschung im Handelsregister am 13. September 2010 nicht mehr prozessfähig sei, sei das Verfahren abzuschreiben respektive auf die Klage nicht einzutreten.\nIm verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren erreicht der (präsumtive) Kläger durch die Klageerhebung Parteistellung. Ob der Kläger aktivlegitimiert ist, d.h. in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch der \"richtige\" Kläger ist, ist für die Parteistellung unerheblich. Diese Frage ist vielmehr materiellrechtlicher Natur (BGE 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1; KGE VV vom 22. Februar 2006 [820 02 473] E. 2.1.2; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, Rn. 13 zu § 61).\nDie Klage vom 30. Mai 2007 wurde namens und im Auftrag von A. als Mieter der betroffenen Liegenschaft beim Enteignungsgericht eingereicht. Damit hat dieser seine Parteistellung begründet und das Verfahren wurde entsprechend auf seinen Namen eröffnet. Der Untergang des Einzelunternehmens und die Gründung der D. GmbH hatten keinen Parteiwechsel zur Folge (vgl. aufgehobenes Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. Juni 2008 [600 07 107] E. 2.1). Auch nach der Rückweisung vom Kantonsgericht blieb die Parteibezeichnung des Klägers demgemäss unverändert. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2009 bezeichnet sich A. weiterhin selbst als Kläger. Kläger im vorliegenden Verfahren ist folglich A. als private Person. Seine Prozessfähigkeit ist zu bejahen.\n3.2. Beklagte im vorliegenden Verfahren ist die Einwohnergemeinde Binningen. Die Verfahrensteilnahme der Beigeladenen ergibt sich aufgrund ihrer indirekten Betroffenheit vom vorliegenden Verfahren, insbesondere hinsichtlich allfälliger Regressansprüche der Beklagten. Zulasten der Beigeladenen kann dem Kläger folglich nichts zugesprochen werden, sie beteiligen sich auch nicht an eventuellen Verfahrenskosten. Die C. ist ursprünglich als Vertreterin des Kantons Basel-Landschaft dem Verfahren beigetreten. Seit dem 1. Januar 2010 ist sie als öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert und somit selbständige Partei im vorliegenden Verfahren. Bei der B. AG handelt es sich ebenfalls um eine juristische Person.\n3.3 Mangels vorausgegangenem Planauflageverfahren gelangt die in § 54 Abs. 3 EntG statuierte Verwirkungsfrist von dreissig Tagen in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nicht zur Anwendung (vgl. auch BGE 106 Ib 231 E. 2b). Ob die gemäss § 97 Abs. 2 EntG geltende Frist von sechs Monaten bei der Enteignung von Nachbarrechten analog anwendbar ist, kann offen gelassen werden, zumal sie vorliegend eingehalten wäre. Die Einhaltung der Frist wird denn auch von den Beigeladenen nicht in Abrede gestellt. Somit sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt und auf die Klage kann eingetreten werden.\n"}