{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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(E. 1.1) \r Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h.\n\n2.\n2.1 Unabhängig von der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens stehen dem von den übermässigen Einwirkungen Betroffenen sämtliche sich aus dem Enteignungsgesetz ergebenden Ansprüche zu. Sie können diese im nachträglich eröffneten Enteignungs-verfahren feststellen lassen (vgl. BGE 130 II 394 E. 6). Das Enteignungsgericht entscheidet in Fällen betreffend Enteignung von Nachbarrechten folglich sowohl über die Frage, ob überhaupt ein Nachbarrecht verletzt worden ist als auch über die Höhe der Entschädigung (vgl. BGE 113 IB 34 E. 2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Dezember 2010 [600 09 89] E. 1.1). Mit Urteil vom 2. Juni 2008 hat das Enteignungsgericht diese Prüfungsbefugnis genutzt. Es stellte eine Verletzung des Nachbarrechts des Klägers fest und sprach dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 zu. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an das Enteignungsgericht in Anwendung von § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) zurückgewiesen mit der Weisung, es seien die Beigeladenen am Verfahren zu beteiligen.\n2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, an die Erwägungen, welche die Rückweisung begründeten, gebunden. Der Rückweisungsentscheid beendet das Verfahren für die in den Erwägungen abschliessend behandelten Fragen (BGE 122 I 250 E. 2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 232; Phillippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.) Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Rn. 28 zu Art. 61; jeweils m.w.H.). Bei der Rückweisung aus formellen Gründen wird das Verfahren an den Zeitpunkt vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids zurückgesetzt (BGE 116 II 220 E. 4a). Da sich das Kantonsgericht lediglich in Bezug auf die Beiladung weiterer Verfahrensbeteiligter geäussert hat, ist mit der Rückweisung die Befugnis des Enteignungsgerichts, sowohl über das Vorliegen einer Enteignung wie auch über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden, grundsätzlich wieder aufgelebt.\n2.3 Die Weisung des Kantonsgerichts, die C. und die B. AG dem vorliegenden Verfahren beizuladen, beinhaltet die Verpflichtung, die nunmehr am Verfahren Beteiligten mit vollen Parteirechten auszustatten, wobei ihnen insbesondere die Möglichkeit einzuräumen ist, sich zu sämtlichen Aspekten der vorliegenden Angelegenheit zu äussern. Das rechtliche Gehör der Beigeladenen umfasst nicht nur das Recht, die eigenen Argumente und Beweise vorzubringen, sondern auch, mit diesen gehört zu werden (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 360 f.). Die Beigeladenen müssen durch ihre Mitwirkung in gleicher Weise auf den Entscheid des Enteignungsgerichts Einfluss nehmen können, wie wenn ihre Äusserungen bereits im Rahmen des ersten, aufgehobenen Urteils erfolgt wären.\nDennoch erscheint es im Hinblick auf eine rechtssichere und einheitliche Rechtsanwendung als unangebracht, dass ein Gericht denselben Sachverhalt gänzlich neu beurteilt und gänzlich neue Schlüsse daraus zieht. Durch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Beiladung hat das Kantonsgericht davon abgesehen, dem Enteignungsgericht inhaltliche Weisungen zur vorliegend strittigen Angelegenheit zu geben. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtanwendung gebieten eine zumindest faktische Bindung des Gerichts an die Schlussfolgerungen und Würdigungen des aufgehobenen Urteils vom 2. Juni 2008, soweit diese von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden. Ein Abweichen von den gemachten Erwägungen wäre nach dem soeben Ausgeführten lediglich dann angezeigt, wenn es auf sachlichen Gründen beruht, also, wenn dem Gericht seit der Rückweisung oder durch die Beiladung entscheidrelevante neue Tatsachen zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rn. 509). Eine den Erwägungen des Gerichts gegenläufige Wertung des bereits bekannten und beurteilten Sachverhalts genügt hingegen nicht. Bezüglich der festgestellten Verletzung des Nachbarrechts und der festgesetzten Entschädigung sind folglich die Erwägungen des Enteignungsgerichts im Urteil vom 2. Juni 2008 anhand der Vorbringen und Beweise der beiden neuen Verfahrensbeteiligten zu überprüfen. Ergibt sich durch die Argumente und Beweise der Beigeladenen eine veränderte Sachlage, ergibt sich daraus allenfalls eine abweichende Beurteilung des Gerichts. Selbstredend sind sämtliche Tatsachen, die sich erst im Laufe dieses zweiten Verfahrens ereignet haben, sowie die Vorbringen der Parteien zu diesen Punkten bei der vorliegenden Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen.\n"}