{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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(E. 1.1) \r Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h.\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts setzt voraus, dass durch ein mit dem Enteignungsrecht ausgestattetes oder noch auszustattendes Unternehmen Rechte entzogen oder beschränkt werden, die Enteignungsobjekte bilden (Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Dezember 2010 [600 09 89] E. 1.1). Gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG) können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. Damit wird insbesondere auf das Recht des Grundeigentümers gemäss Art. 679 und 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verwiesen, übermässige, von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren. Gehen indes diese Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für das dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so steht dem betroffenen Nachbarn keine Unterlassungsklage zu, da seine Abwehransprüche dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen müssen. Es bleibt dem Betroffenen in diesen Fällen einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines nachbarrechtlichen Abwehranspruches auf dem Enteignungsweg eine Entschädigung zu fordern. Die Unterdrückung des Abwehranspruchs ist als zwangsweise Errichtung einer Grunddienstbarkeit des Werkeigentümers anzusehen, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Immissionen besteht. Die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche stellt somit gemäss Bundesgerichtspraxis eine formelle Enteignung dar (BGE 123 II 481 E. 7a, 121 II 318 E. 4d, 116 Ib 11 E. 2, jeweils m.w.H.).\n1.2. Vorliegend sind die vom Kläger behaupteten übermässigen Immissionen von einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Strasse, der W. strasse, ausgegangen. Es ist unbestritten, dass Gemeindestrassen im öffentlichen Interesse liegen und der Gemeinde dafür gemäss § 77 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) das Enteignungsrecht zusteht. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts setzt ausserdem voraus, dass die Immissionen unvermeidbar sind. Unvermeidbarkeit wird angenommen, wenn die übermässigen Immissionen die unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses darstellen (Karl Oftinger, Lärmbekämpfung als Aufgabe des Rechts, Zürich 1956, S. 32). Strassenbauarbeiten, wie sie vorliegend von der Gemeinde vorgenommen wurden, sind für die Anwohnerinnen und Anwohner notwendigerweise und unausweichlich mit einer gewissen Erschwerung der Zugänglichkeit zu den Liegenschaften verbunden. Die behaupteten Immissionen sind somit als unvermeidbar im Sinne der obigen Erwägungen anzusehen und die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist gegeben.\n"}