{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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Zur Begründung wird ausgeführt, dass als Kläger im vorliegenden Verfahren A. als Mieter der betroffenen Liegenschaft auftritt.\nMit Stellungnahme vom 5. November 2010 beantragt die Beigeladene 1, die Klage sei mangels Prozessfähigkeit, eventualiter mangels Aktivlegitimation des Klägers vollumfänglich abzuweisen. Beantragt wird des Weiteren die Befragung von N. als Auskunftsperson und die Verpflichtung des Klägers zur Sicherstellung der mutmasslichen, ausserordentlichen Prozesskosten der Beklagten und der Beigeladenen 1 und 2.Die Beigeladene 2 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November, die Klage sei mangels Prozessfähigkeit der D. GmbH als gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter sei die Klage abzuweisen. Der Kläger sei zu verpflichten, die mutmasslichen, ausserordentlichen Prozesskosten der Beklagten und der Beigeladenen 1 und 2 sicherzustellen.\nMit Eingabe vom 18. November 2010 nimmt die Beklagte zum Fortsetzungsbegehren des Klägers Stellung und beantragt, dass die Klage infolge fehlender Prozessfähigkeit der Klägerschaft als gegenstandslos abzuschreiben sei, eventualiter sei die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerschaft vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihren Antrag auf Sicherstellung ihrer Parteikosten und beantragt des Weiteren die Sicherstellung der mutmasslichen, ausserordentlichen Prozesskosten der Beigeladenen 1 und 2.\nDer Kläger informierte das Gericht mit Eingabe vom 20. Januar 2011, dass die seitens des Gerichts angeforderten Unterlagen, namentlich der Übernahmevertrag sowie weitere Unterlagen betreffend den Geschäftsübergang des Einzelunternehmens \"Café D. A. \" auf die D. GmbH nicht erhältlich gemacht werden konnten respektive nicht existierten.\nMit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Befragung von K. , Buchhalter der D. GmbH, F. , ehemaliger Polier des Bauunternehmens O. , G. , Angestellter des Ingenieurbüros H. AG, E. , Gemeindeverwalter der Einwohnergemeinde Binningen, I. , Abteilungsleiter der B. AG, J. , Bauleiter der B. AG, L. , Projektleiter Versorgungsleitungen der C. , M. , Leiter Projektierung der C. , und N. , Vermieter der betroffenen Liegenschaft, als Auskunftspersonen respektive Zeugen wird angeordnet. Die Anträge der Beklagten, der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 auf Sicherstellung ihrer mutmasslichen, ausserordentlichen Prozesskosten werden unter Hinweis auf die fehlende gesetzliche Regelung abgewiesen.\nAnlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung werden K. , F. , E. , I. , J. , L. , M. und N. als Auskunftspersonen respektive Zeugen befragt. Der vorgeladene G. war aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert. Auf seine Befragung wurde mit Einverständnis der Parteien verzichtet. Die Parteien halten an ihren Anträgen und Ausführungen grundsätzlich fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\nAus den Erwägungen:\n"}