{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Immissionen durch Bauarbeiten seien auf knapp sechs Monate beschränkt und nicht übermässig gewesen. Ausserdem wurde der Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und der geltend gemachten Umsatzeinbusse bestritten und die Schadensberechnung als fehlerhaft zurückgewiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beklagte, dass die C. , die B. und der Kanton Basel-Landschaft zum Verfahren beigeladen werden. Im Weiteren beantragte die Beklagte die Vorladung von E. , F. und G. als Auskunftspersonen respektive Zeugen.\nMit Präsidialverfügung vom 28. März 2008 lehnte die damalige Präsidentin des Enteignungsgerichts – unter Vorbehalt, dass die Kammer anders entscheidet – den Verfahrensantrag auf Beiladung ab. Mit Verfügung des Präsidiums vom 22. Mai 2008 wurde G. , c/o H. AG, als Auskunftsperson vorgeladen.\nMit Urteil vom 2. Juni 2008 hiess das Enteignungsgericht die Klage teilweise gut und sprach dem Kläger eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 zu. Die Beklagte wurde ausserdem verpflichtet, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 zu übernehmen und dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'076.90 zu entrichten.\nAm 25. Juni 2008 erhob die Einwohnergemeinde Binningen gegen das Urteil des Enteignungsgerichts Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die C. , die B. AG und der Kanton Basel-Landschaft zum Verfahren beizuladen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bauherrschaft sich zu je einem Drittel aus der C. , der B. AG und der Gemeinde zusammensetze. Weiter sei der Kanton Eigentümer eines Teils der von den Bauarbeiten betroffenen Fläche.\nMit Schreiben vom 26. November 2008 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren auf die Frage, ob die übrigen Bauherren, somit die C. , die B. AG und der Kanton Basel-Landschaft, zum Verfahren vor dem Enteignungsgericht hätten beigeladen werden müssen.\nMit Urteil vom 11. Februar 2009 wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Binningen gutgeheissen. Das Kantonsgericht führte aus, dass die C. und die B. AG als mögliche Parteien in einem Regressprozess vom Verfahren vor Enteignungsgericht betroffen und folglich am Verfahrensausgang interessiert sind. Das Enteignungsgericht hätte die C. und die B. von Amtes wegen beiladen müssen. Der Kanton Basel-Landschaft ist hingegen vom Verfahren des Enteignungsgerichts nicht betroffen und somit zu Recht nicht beigeladen worden. Das Urteil des Enteignungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Enteignungsgericht zurückgewiesen.\nMit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2009 wurden die B. AG als Beigeladene 1 und die C. als Beigeladene 2 zum neu eröffneten Verfahren mit der Nummer 600 09 51 beigeladen und erhielten Frist, um zur Klage vom 30. Mai 2007 Stellung zu nehmen.\nIn ihrer Stellungnahme vom 31. August 2009 beantragt die Beigeladene 1, die Klage sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen und es sei ihr eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Ausserdem wird die Befragung von F. , G. , I. , J. und K. als Zeugen respektive Auskunftspersonen beantragt.\nMit Eingabe vom 31. August 2009 nahm die Beigeladene 2 Stellung und stellt den Antrag, die Klage sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen und es sei ihr eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Ferner beantragt die Beigeladene 2 die Befragung von L. , M. , E. , G. und K. als Auskunftspersonen.\nDer Kläger beantragt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2009, die Klage sei im Sinne der Erwägungen des Urteils des Enteignungsgerichts vom 2. Juni 2008 unter o/e Kostenfolge teilweise gutzuheissen und es sei dem Kläger eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 zuzusprechen. Dem Kläger sei ausserdem eine angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zulasten der Beklagten zuzusprechen.\nMit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der vorliegende Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2010 wird der Kläger aufgefordert, dem Gericht ergänzende Unterlagen einzureichen und die Befragung der Zeugen respektive Auskunftspersonen wird antragsgemäss angeordnet.\nDie Beigeladene 1 teilte dem Gericht mit Eingabe vom 29. April 2010 mit, dass J. nicht in der Lage sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dass auf dessen Befragung verzichtet wird.\nMit Eingaben vom 30. April 2010, 31. Mai 2010 und 14. Juni 2010 reichte der Kläger die ergänzend angeforderten Unterlagen ein.\nMit Eingabe vom 18. Juni 2010 beantragt die Beklagte, das Verfahren sei mangels Prozessfähigkeit des Klägers abzuschreiben, eventualiter sei die Hauptverhandlung auszusetzen, bis über die Frage des allfälligen Eintritts der Konkursmasse der D. GmbH in den Prozess entschieden ist. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Klagpartei sei zu verpflichten, die mutmasslichen, ausserordentlichen Prozesskosten der Beklagten sicherzustellen.\nMit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2010 wurde die auf den 24. Juni 2010 angesetzte Hauptverhandlung abgeboten und das Verfahren wurde sistiert."}