{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2009-51_2011-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7dfe4cb3-d7bb-4beb-80ac-014fdf5ec78c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "1dba73e4ccd102214043a58c34517a9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2009 51", "600 09 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2011 600 2009 51 (600 09 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen \r Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. 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(E. 1.1) \r Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h.\n\nUrteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft\n11-05 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche/ Bindung an die Erwägungen eines aufgehobenen Urteils / Abwehrrechte eines Mieters bzw. einer Mieterin gegen eine Enteignung / erschwerter Zugang zu einer Strasse aufgrund Bauinstallationen\nGemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. (E. 1.1)\nDie Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h. wenn die Immissionen unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses darstellen. (E. 1.2)\nNach der Rechtsprechung ist die Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, an die Erwägungen, welche die Rückweisung begründeten, gebunden. (E. 2.2)\nDer Grundsatz der Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gebieten eine zumindest faktische Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an die Schlussfolgerungen und Würdigungen eines aufgehobenen Urteils, soweit diese von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden. (E. 2.3)\nDie Abwehrrechte gegen eine Enteignung stehen sowohl den Eigentümern und Eigentümerinnen, den weiteren dinglich Berechtigten als auch den obligatorisch berechtigten Mietern und Mieterinnen zu. (E. 4.1)\nEin nachbarrechtlicher Entschädigungsanspruch besteht erst dann, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen. (E. 5.1)\nWenn ein genügender Zugang zu einer Strasse durch Bauinstallationen erheblich erschwert wird und es sich um einen Geschäftsbereich handelt, bei dem die Kundschaft erfahrungsgemäss durch solche erheblichen Erschwerungen vom Besuch des betroffenen Geschäfts oder Ladens abgehalten wird, so ist ein enteignungsrechtlich relevanter Sachverhalt denkbar.\n(E. 5.2)\nBaustellenarbeiten mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. (E. 5.3)\nBei bloss vorübergehenden Belastungen, wie sie beispielsweise im Fall von Betriebsunterbrüchen oder -einschränkungen vorliegen, steht die Entschädigung in Form einer Inkonvenienzentschädigung im Sinn von § 19 Abs 1 lit. c EntG im Vordergrund. (E. 6.1)\nAus dem Sachverhalt:\nMit Schreiben vom 17. Juni 2005 informierte die Gemeinde Binningen die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner – so auch A. , der zum damaligen Zeitpunkt Mieter in der Liegenschaft W. strasse 2 in Binningen und Inhaber des \"Café D. \" war – über den Beginn der Bauarbeiten betreffend die Erneuerung der Werkleitungen im Bereich\nX. platz. Am 30. Mai 2006 informierte die Gemeinde die Anwohnerinnen und Anwohner, dass sich die Bauarbeiten an der W. strasse durch eine Einsprache beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) verzögert hätten, nun jedoch in Angriff genommen werden könnten. Die bergwärts führende Fahrspur der W. strasse werde ab 7. Juni 2006 bis ca. Ende Oktober 2006 gesperrt. In einem weiteren Schreiben vom 8. September 2006 informierte die Gemeinde die Anwohnerinnen und Anwohner, dass die Bergspur der W. strasse voraussichtlich bis Anfang November 2006 gesperrt werde. In der Folge wurde am 7. Juni 2006 die Bauphase 4 in Angriff genommen und die bergwärts führende Spur der W. strasse gesperrt. Auf Wunsch von A. wurde die Bergspur während eines Monats vom Kreisel bis zur Liegenschaft W. strasse 2 geöffnet, um die Unannehmlichkeiten der Bauarbeiten für den Kläger zu schmälern. A. widerrief diese Sonderregelung jedoch nach einem Monat als nutzlose Vorkehr. Ab dem 1. Dezember 2006 war die W. strasse wieder vollständig in beide Richtungen für den Verkehr befahrbar.\nAm 30. Mai 2007 erhob A. , vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat in Binningen, beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Klage gegen die Einwohnergemeinde Binningen betreffend Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche. Er stellte das Begehren, ihm sei für die Unterdrückung seines aus dem Mietverhältnis hervorgehenden nachbarrechtlichen Abwehranspruches eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 95'785.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2006 zuzusprechen, alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte der Kläger in seiner ergänzenden Eingabe vom 31. August 2007 im Wesentlichen aus, dass mit den mehr als 14 Monate dauernden Bauarbeiten am X. platz und an der W. strasse übermässige Immissionen für sein Café verbunden gewesen seien. So sei der Zugang zum Café während der Bauzeit massiv erschwert gewesen und es seien ihm dadurch Umsatzeinbussen respektive ein Schaden im geltend gemachten Umfang erwachsen."}