Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht wurde die Beschwerdebefugnis der Baulandumlegungsgenossenschaft aufgrund ihrer fehlenden Eigentümerstellung thematisiert. Die Frage konnte letztlich jedoch von beiden Instanzen offen gelassen werden, da die Baulandumlegungsgenossenschaft neben einer Anzahl ihrer Mitgliedern, welche als betroffene Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen legitimiert waren, aufgetreten ist und bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte (Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2007 [810 06 175] E. 1.3.2; BGE 1C_285/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1).