Die Beschwerdebefugnis ist damit wesentlich weiter gefasst als die Sachlegitimation in dem Entschädigungsverfahren betreffend Enteignung. Muss im erstgenannten Fall lediglich die Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden, verlangt die Sachlegitimation zur verwaltungsgerichtliche Klage, dass die Klägerin oder der Kläger ein ihr oder ihm zukommendes Recht anruft. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht wurde die Beschwerdebefugnis der Baulandumlegungsgenossenschaft aufgrund ihrer fehlenden Eigentümerstellung thematisiert.