Die beiden Institute sind auch inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Die Beschwerdebefugnis im Verfahren betreffend die Mutation des Zonenplans Siedlung/Landschaft Nr. 10 " A.____" richtete sich zunächst nach § 31 Abs. 2 RBG, wonach die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, zur Einsprache befugt sind. Die Beschwerdebefugnis ist damit wesentlich weiter gefasst als die Sachlegitimation in dem Entschädigungsverfahren betreffend Enteignung.