3.6 Die Klägerin kann ihre Sachlegitimation im vorliegenden Verfahren des Weiteren nicht anhand ihrer Beteiligung an den Verfahren betreffend die Mutation des Zonenplans Siedlung/Landschaft Nr. 10 " A.____" begründen. Die Beschwerdebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterscheidet sich von der Sachlegitimation des verwaltungsgerichtlichen Klagverfahrens in verschiedener Hinsicht. Bereits in E. 3.2 wurde angesprochen, dass die Sachlegitimation im Gegensatz zur Beschwerdebefugnis eine Frage des materiellen und nicht des formellen Rechts darstellt. Die beiden Institute sind auch inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet.