Urs Eymann, in: Münch/Karlen/Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, S. 210). Deutlich wird dies, wenn bedacht wird, dass die Teilnahme an der Baulandumlegung auch gegen den Willen einzelner oder mehrerer Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen erzwungen werden kann (vgl. § 60 Abs. 1 RBG; Eymann, a.a.O., S. 210). Die Klägerin ist nach dem Ausgeführten weder per Definition noch von Gesetzes wegen zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet und kann daraus keine Sachlegitimation im vorliegenden Verfahren beanspruchen.