Die Baulandumlegung selbst ist ein verwaltungsrechtliches Instrument der Raumplanung zur Förderung der rationellen Bodennutzung und kann lediglich dann durchgeführt werden, wenn öffentliche Interessen dies verlangen. Zwar liegt die Baulandumlegung regelmässig auch im Interesse der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, in erster Linie ist die Baulandumlegung jedoch öffentlichen (raumplanerischen) Interessen verpflichtet (Alder, a.a.O., S. 28; Hänni, a.a.O., S. 261; Urs Eymann, in: Münch/Karlen/Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, S. 210).