Die Klägerin kann sodann auch nicht als Interessenvertreterin der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen aktivlegitimiert sein. Die Baulandumlegungsgenossenschaft ist - wie bereits ausgeführt - ein mit öffentlichrechtlichem Status ausgestatteter Verband, welcher mit der Durchführung der Baulandumlegung betraut ist. Die Baulandumlegung selbst ist ein verwaltungsrechtliches Instrument der Raumplanung zur Förderung der rationellen Bodennutzung und kann lediglich dann durchgeführt werden, wenn öffentliche Interessen dies verlangen.