Die Argumentation der Klägerin geht in beiden Punkten fehl. Der in § 62 Abs. 2 RBG statuierte Umlegungsbann richtet sich ausschliesslich an die an der Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die durch die Bestimmung in ihrer Verfügungsgewalt über ihre Grundstücke beschränkt werden. Damit soll die Durchführung der Umlegung vereinfacht werden (Alder, a.a.O., S. 81). Das Verbot richtet sich jedoch nicht an einen weiteren Adressatenkreis und räumt der Baulandumlegungsgenossenschaft keine weitergehenden Rechte ein. Die Klägerin kann sodann auch nicht als Interessenvertreterin der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen aktivlegitimiert sein.