in eine Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. f RBG eine rechtliche Änderung, welche die Baulandumlegung erschwert. Da diese rechtliche Änderung ohne Zustimmung der Baulandumlegungsgenossenschaft erfolgt sei, müsse ihr im vorliegenden Verfahren die Aktivlegitimation zukommen. Andererseits sieht sich die Klägerin als Interessenvertreterin der betroffenen Grundeigentümer und macht geltend, dass sie als Baulandumlegungsgenossenschaft gesetzlich respektive definitionsgemäss zur Vertretung und Interessenwahrung ihrer Mitglieder berechtigt und verpflichtet sei. Die Argumentation der Klägerin geht in beiden Punkten fehl.