3.4 Die Klägerin scheint ihre Sachlegitimation denn auch nicht aus einer eigenen Berechtigung an den betroffenen Grundstücken abzuleiten, sondern aus dem Gesetz. Sie verweist hierzu einerseits auf § 62 Abs. 2 RBG, worin festgehalten wird, dass bei einem rechtskräftigen Umlegungsperimeter an den beteiligten Grundstücken ohne Zustimmung der Vollzugskommission und der zuständigen kantonalen Behörde weder rechtliche noch tatsächliche Änderungen, welche die Baulandumlegung erschweren, vorgenommen werden dürfen. Die Klägerin sieht in der Zuteilung des Gebiets A.____ in eine Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung im Sinne von § 19 Abs. 1 lit.