Weitergehende Rechte, also auch Rechte an den beteiligten Grundstücken, erwirbt die Baulandumlegungsgenossenschaft nicht. Insbesondere kommen ihr keine dinglichen oder obligatorischen Befugnisse aus dem betreffenden Grundeigentum zu. Da die Klägerin somit weder dinglich noch obligatorisch am Eigentum der betroffenen Grundstücke im Gebiet A.____ berechtigt ist, kann sie grundsätzlich nicht Trägerin eines Entschädigungsanspruchs aus Enteignung sein.