Sie ist jedoch auch sonst weder dinglich noch obligatorisch an den Grundstücken berechtigt. Die Baulandumlegungsgenossenschaft ist ein mit öffentlichrechtlichem Status ausgestatteter Zweckverband und mit der Durchführung der Baulandumlegung betraut. Sie ist lediglich Trägerin derjenigen Rechte und Pflichten, welche von ihr als Umlegungsbehörde im Verhältnis zu den beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen zu wahren und zu beachten sind (Claudius Alder, Rechtliche Voraussetzungen und Grundsätze der Baulandumlegung, Zürich 1970, S. 72 f.). Weitergehende Rechte, also auch Rechte an den beteiligten Grundstücken, erwirbt die Baulandumlegungsgenossenschaft nicht.