auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 1998, in: ZBl 2000, S. 203 ff., E. 5). Zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob die Klägerin als Baulandumlegungsgenossenschaft über aus dem Eigentum entspringende Befugnisse verfügt, in welche durch die Umzonung des Gebiets " A.____" in enteignungsähnlicher Weise eingegriffen wird. Die Klägerin ist offensichtlich und unbestrittenermassen nicht Eigentümerin der von der Mutation des Zonenplans Siedlung/Landschaft Nr. 10 " A.____" betroffenen Grundstücke. Sie ist jedoch auch sonst weder dinglich noch obligatorisch an den Grundstücken berechtigt.