Definitionsgemäss umfasst die materielle Enteignung jedoch lediglich die staatlichen Eingriffe, durch welche das Eigentum zwar nicht entzogen wird, jedoch die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, eingeschränkt werden. Von der raumplanerischen Massnahme in enteignungsähnlicher Weise gemäss § 78 Abs. 1 RBG können somit lediglich die in der Nutzung und im Gebrauch von Eigentum eingeschränkten Personen betroffen sein. Damit sind in erster Linie die Eigentümer und Eigentümerinnen gemeint (vgl. Riva, a.a.O., Rn. 196 zu Art. 5; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 622 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Rn. 90 zu Art. 5;