3.3 Führen raumplanerische Massnahmen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, hat das Gemeinwesen, das die Planung erlassen hat, die Betroffenen gemäss § 78 Abs. 1 RBG voll zu entschädigen. Träger des Rechts auf eine Entschädigung aus materieller Enteignung sind somit grundsätzlich all diejenigen Personen, die von der raumplanerischen Massnahme betroffen sind. Definitionsgemäss umfasst die materielle Enteignung jedoch lediglich die staatlichen Eingriffe, durch welche das Eigentum zwar nicht entzogen wird, jedoch die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, eingeschränkt werden.