3.2 Für das Verfahren der materiellen Enteignung fehlt eine ausdrückliche Regelung der Legitimation im Gesetz. Auch in der VPO finden sich keine allgemeinen Bestimmungen zur Frage, wer zur verwaltungsrechtlichen Klage legitimiert ist. Gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sind die zivilprozessualen Regeln anzuwenden. Es ist, abweichend vom Beschwerdeverfahren, der Begriff der Sachlegitimation heranzuziehen (KGE VV vom 22. Februar 2006 [820 02 473] E. 2.1.2).