_ zuhanden der Genossenschafter auf den Betrag von Fr. 86 Mio. ab dem 16. Mai 2006 bis zur Wiedereinzonung in dieselbe Zone einen Zins von 5% zu zahlen, wobei Mehrforderungen vorbehalten seien. Eventualiter sei die Entschädigung durch das Gericht festzulegen. Mit Präsidialverfügung (…) wurde das Verfahren vorläufig auf die Eintretensfrage beschränkt. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels zu dieser Frage bejahte das Enteignungsgericht mit Zwischenentscheid vom 14. Dezember 2009 das Eintreten auf die vorliegende Klage. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Die Beklagte bestreitet zunächst die Klagelegitimation der Baulandgenossenschaft. (…)