mindestens für die nächsten 20 Jahre als unüberbautes Naherholungsgebiet zu erhalten. In der Folge beschloss der Einwohnerrat Pratteln am 27. Juni 2005 eine entsprechende Mutation des Zonenplans Siedlung/Landschaft Nr. 10 "A.____" einschliesslich der Ergänzungsbestimmungen zum Zonenreglement Siedlung, mit welcher das Gebiet A.____ einer Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. f des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) zugewiesen wurde. Während der Auflagefrist erhoben zahlreiche betroffene Grundeigentümer sowie die Baulandumlegungsgenossenschaft A.____ beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Pratteln