Sie ist nicht von Gesetzes wegen oder per Definition zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet. (E. 3.4) Unterscheidung der Klagbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren von der Beschwerdebefugnis betreffend die Mutation eines Zonenplans (E. 3.6) 10-12 Materielle Enteignung, Aktivlegitimation Aus dem Sachverhalt: Am südlichen Siedlungsrand von Pratteln befindet sich das unüberbaute Gebiet "A.____", das eine Fläche von ca. 10 ha umfasst und seit 1956 einer Wohnbauzone zugeteilt ist. Im Juni 2004 nahmen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Pratteln mit einem Ja-Stimmenanteil von knapp 70% die Volksinitiative "A.____ nicht überbauen" an.