Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 1. Dezember 2010 (600 06 182) Klagbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren betreffend materielle Enteignung (E. 3.2 und 3.3) Die Baulandumlegungsgenossenschaft ist an den von einer allfälligen materiellen Enteignung betroffenen Grundstücke weder dinglich noch obligatorisch berechtigt. (E. 3.3) Die Baulandumlegungsgenossenschaft kann aus dem verhängten Umlegungsbann keine Klagebefugnis im Verfahren betreffend materielle Enteignung ableiten. Sie ist nicht von Gesetzes wegen oder per Definition zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet.