{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2006-182_2010-12-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3e6cd1e3-01cc-4712-878a-c4af1ae67ba8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "73932ae1d4fbd2d594b8a233aa03d72b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2006 182", "600 06 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materielle Enteignung, Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:28", "Checksum": "3b5ca942a77f06e7a3d1829f1f5c4850", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.12.2010 600 2006 182 (600 06 182)\nRegeste:\nMaterielle Enteignung, Aktivlegitimation\n\n3.4\nDie Klägerin scheint ihre Sachlegitimation denn auch nicht aus einer eigenen Berechtigung an den betroffenen Grundstücken abzuleiten, sondern aus dem Gesetz. Sie verweist hierzu einerseits auf § 62 Abs. 2 RBG, worin festgehalten wird, dass bei einem rechtskräftigen Umlegungsperimeter an den beteiligten Grundstücken ohne Zustimmung der Vollzugskommission und der zuständigen kantonalen Behörde weder rechtliche noch tatsächliche Änderungen, welche die Baulandumlegung erschweren, vorgenommen werden dürfen. Die Klägerin sieht in der Zuteilung des Gebiets A.____ in eine Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. f RBG eine rechtliche Änderung, welche die Baulandumlegung erschwert. Da diese rechtliche Änderung ohne Zustimmung der Baulandumlegungsgenossenschaft erfolgt sei, müsse ihr im vorliegenden Verfahren die Aktivlegitimation zukommen. Andererseits sieht sich die Klägerin als Interessenvertreterin der betroffenen Grundeigentümer und macht geltend, dass sie als Baulandumlegungsgenossenschaft gesetzlich respektive definitionsgemäss zur Vertretung und Interessenwahrung ihrer Mitglieder berechtigt und verpflichtet sei.\nDie Argumentation der Klägerin geht in beiden Punkten fehl. Der in § 62 Abs. 2 RBG statuierte Umlegungsbann richtet sich ausschliesslich an die an der Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die durch die Bestimmung in ihrer Verfügungsgewalt über ihre Grundstücke beschränkt werden. Damit soll die Durchführung der Umlegung vereinfacht werden (Alder, a.a.O., S. 81). Das Verbot richtet sich jedoch nicht an einen weiteren Adressatenkreis und räumt der Baulandumlegungsgenossenschaft keine weitergehenden Rechte ein. Die Klägerin kann sodann auch nicht als Interessenvertreterin der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen aktivlegitimiert sein. Die Baulandumlegungsgenossenschaft ist - wie bereits ausgeführt - ein mit öffentlichrechtlichem Status ausgestatteter Verband, welcher mit der Durchführung der Baulandumlegung betraut ist. Die Baulandumlegung selbst ist ein verwaltungsrechtliches Instrument der Raumplanung zur Förderung der rationellen Bodennutzung und kann lediglich dann durchgeführt werden, wenn öffentliche Interessen dies verlangen. Zwar liegt die Baulandumlegung regelmässig auch im Interesse der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, in erster Linie ist die Baulandumlegung jedoch öffentlichen (raumplanerischen) Interessen verpflichtet (Alder, a.a.O., S. 28; Hänni, a.a.O., S. 261; Urs Eymann, in: Münch/Karlen/Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, S. 210). Deutlich wird dies, wenn bedacht wird, dass die Teilnahme an der Baulandumlegung auch gegen den Willen einzelner oder mehrerer Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen erzwungen werden kann (vgl. § 60 Abs. 1 RBG; Eymann, a.a.O., S. 210). Die Klägerin ist nach dem Ausgeführten weder per Definition noch von Gesetzes wegen zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet und kann daraus keine Sachlegitimation im vorliegenden Verfahren beanspruchen.\n3.6\nDie Klägerin kann ihre Sachlegitimation im vorliegenden Verfahren des Weiteren nicht anhand ihrer Beteiligung an den Verfahren betreffend die Mutation des Zonenplans Siedlung/Landschaft Nr. 10 \" A.____\" begründen. Die Beschwerdebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterscheidet sich von der Sachlegitimation des verwaltungsgerichtlichen Klagverfahrens in verschiedener Hinsicht. Bereits in E. 3.2 wurde angesprochen, dass die Sachlegitimation im Gegensatz zur Beschwerdebefugnis eine Frage des materiellen und nicht des formellen Rechts darstellt. Die beiden Institute sind auch inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Die Beschwerdebefugnis im Verfahren betreffend die Mutation des Zonenplans Siedlung/Landschaft Nr. 10 \" A.____\" richtete sich zunächst nach § 31 Abs. 2 RBG, wonach die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, zur Einsprache befugt sind. Die Beschwerdebefugnis ist damit wesentlich weiter gefasst als die Sachlegitimation in dem Entschädigungsverfahren betreffend Enteignung. Muss im erstgenannten Fall lediglich die Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden, verlangt die Sachlegitimation zur verwaltungsgerichtliche Klage, dass die Klägerin oder der Kläger ein ihr oder ihm zukommendes Recht anruft. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht wurde die Beschwerdebefugnis der Baulandumlegungsgenossenschaft aufgrund ihrer fehlenden Eigentümerstellung thematisiert. Die Frage konnte letztlich jedoch von beiden Instanzen offen gelassen werden, da die Baulandumlegungsgenossenschaft neben einer Anzahl ihrer Mitgliedern, welche als betroffene Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen legitimiert waren, aufgetreten ist und bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte (Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2007 [810 06 175] E. 1.3.2; BGE 1C_285/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1). Nach dem Ausgeführten kann von der Beteiligung der Klägerin an den genannten Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht auf eine Sachlegitimation im vorliegenden Enteignungsverfahren geschlossen werden.\n3.7\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung in Bezug auf die mögliche Wertverminderung der betroffenen Grundstücke nicht sachlegitimiert ist. (…) Die Klage ist deshalb in Bezug auf die Entschädigung einer allfälligen Wertverminderung der betroffenen Grundstücke abzuweisen.\nEntscheid Nr. 600 06 182 vom 2. Dezember 2010"}